4882/J XX.GP

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Strafanzeige gegen K.D. aufgrund des Artikels vom 13.11.1997 in der Zeitschrift »Der 13.« gegen homosexuelle Personen. Das österreichische Lesben- und Schwulenforum sowie 53 weitere Einschreiter/innen, darunter verschiedene Homosexuelleninitiativen haben aufgrund des Artikels »Diemans Orientierung«, der in der Zeitschrift »Der 13.«, Nr. 11 vom 13. 11. 1997 erschienen ist eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt.

Mit der Einführung des Straftatbestandes »Verhetzung« (§ 283 StGB) wurde laut Justizausschussbericht auch dem UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung Rechnung getragen. Unzweifelhaft wird mit diesem Artikel durch K.D. öffentlich zu feindseligen Handlungen gegen Homosexuelle und Lesben (»Sie gehörten geschlechtsspezifisch mit Peitsche und Ochsenzimmer zurechtgewiesen!« sollten mit Nazimethoden konfrontiert werden!« ... »Bürgerwehr tut Not!«) aufgefordert. Es ist auch unzweifelhaft, daß durch den gegenständlichen Artikel die Gruppe der Homosexuellen und Lesben in eine die Menschenwürde verletzenden Weise verächtlich gemacht werden (»Die Homosexuellen kriechen jetzt überall wie Ratten aus ihren Löchern Menschenrechte im Umgang mit Homosexualität und Homosexuellen geltend zu machen, ist absurd. ... »Sünde und Sündern hat keinen Anspruch auf Achtung ...«).

Gemäß § 3d Verbotsgesetz ist zu bestrafen, wer öffentlich in Druckwerken zu einer der nach § 1 oder § 3 des Verbotsgesetzes verbotenen Handlungen auffordert. Im gegenständlichen Artikel fordert der Verfasser öffentlich auf, Schwule und Lesben, die sich zu ihrer Homosexualität bekennen, mit Nazimethoden zu bekämpfen. Gleichzeitig erinnert die Gleichsetzung der Homosexuellen mit Ratten an eine Diktion, die an den Nationalsozialismus erinnert, wo mit solchen Methoden konsequent zur Verfolgung und Vernichtung der Juden, der Angehörigen der Volksgruppe der Roma aber auch der Homosexuellen aufgerufen wurde.

Gemäß § 282 StGB ist jemand zu bestrafen, der in einem Druckwerk zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert. Mit der Forderung, Homosexuelle mit allen möglichen Mitteln des Widerstandes zu bekämpfen, Bürgerwehren dagegen zu errichten, mit Peitsche und Ochsenzimmer zurechtzuweisen, wird in diesem Artikel zur Bekämpfung der Homosexuellen ganz konkret zur Anwendung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben der Homosexuellen aufgerufen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

  1. Wie lautet die Begründung der Staatsanwaltschaft Linz, mit der im gegenständlichen Fall die Zurücklegung der Strafanzeige gegen K.D. erfolgte?
  2. Ist es allgemein gültige Meinung der Anklagebehörde, daß durch derartige Artikel der Tatbestand der Verhetzung nicht vorliegt?
  3. Wann ist dann der Tatbestand des § 283 StGB (Verhetzung) nach Meinung der Anklagebehörde erfüllt?
  4. Denken Sie angesichts dieser Entscheidungspraxis der Anklagebehörde an eine Novellierung des § 283 StGB (Verhetzung), um den Schutz der Menschenrechte für soziale, ethnische, kulturelle und andere Minderheiten zu verbessern?
  5. Wie lautet die Begründung der Anklagebehörde, daß durch den gegenständlichen Artikel ein Verstoss gegen das Verbotsgesetz nicht vorliegt?
  6. Warum stellt für die Anklagebehörde die Aufforderung, mit allen Mitteln gegen Lesben und Schwule vorzugehen (Bürgerwehren zu errichten, mit Ochsenzimmer zurechtzuweisen, ...), keine Aufforderung zu einer mit Strafe bedrohten Handlung dar?
  7. Der Richter des Landesgerichtes Linz im Verfahren 24EVr2326/97 vergleicht in seiner Urteilsbegründung die Homosexualität mit Verhalten in der Tierwelt (S 14 f des Urteiles). Teilen Sie die Auffassung, daß dadurch die Gesinnung der homosexuellen Antragsteller/innen verächtlicht gemacht wird?
  8. Was wird von Ihrem Ministerium aufgrund dieser Entgleisung gegen den betroffenen Richter unternommen?

Werden Sie veranlassen, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird? Werden Sie dafür sorgen, daß sich die Justizbehörden bei den lesbischen und schwulen Antragsteller/innen für dieses Verhalten eines Richters entschuldigen?